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Erfolge für Patienten

Wir führen aktuell weit über hundert Verfahren, in denen wir daran arbeiten, dass durch ärztliche Behandlungsfehler geschädigte Patienten ein angemessenes Schmerzensgeld erhalten. Gleichzeitig sichern wir zukünftige Ansprüche, indem wir darauf hinwirken, dass der (im)materielle Vorbehalt festgestellt wird. Das bedeutet, dass der Arzt auch für zukünftige Folgen seines Behandlungsfehlers haften muss. Die dreijährige Verjährung wird so auf 30 Jahre ausgedehnt. Natürlich könnte diese Zeit vor Ablauf der langen Verjährungsfrist durch neuerliche Feststellungsklage um weitere 30 Jahre verlängert werden. Immer wieder haben Patienten vor deutschen Gerichten Erfolg. Damit beweisen wir, dass Arzthaftungsprozesse nicht von vornherein aussichtslos sind. Nach unzähligen Gesprächen mit Richtern von Arzthaftungskammern gehen wir von einer Erfolgsquote von über 30% insgesamt aus. Es lohnt sich also, hartnäckig zu bleiben. Vertrauen Sie unserer Erfahrung!

Beispiele für aktuell von uns geführte Arzthaftungsprozesse bundesweit

Bewerten Sie selbst unsere Erfahrung im Arzthaftungsrecht! Vertrauen auch Sie uns, wenn es um Ihre Genugtuung geht.

Hier erkennen Sie auch sehr schön, dass das Schmerzensgeld oft nicht den größten Einzelposten eines Gesamtanspruchs auf Schadensersatz nach ärztlichen Behandlungsfehlern darstellt:

Diese Seite entsteht seit Mitte Januar 2024 neu. Die Auflistungen sind noch nicht abschließend und vollständig.

In den kommenden Tagen und Wochen stellen wir weitere Arzthaftungsprozesse ein und vervollständigen so das Bild unserer Erfolge und Erfahrungen für Sie.

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

 

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

 

Wir fordern Schmerzensgeld.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Ersatz für Pflegemehraufwand und Schadensersatz für Kieferoperationen und Zahnersatz.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Psychiaterin auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften muss, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Pflegekosten.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

 

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld  und Haushaltsführungsschaden.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

 

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

 

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Pflegemehraufwand.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld und Ersatz für unnötige Umzugskosten.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dassdas Sanitätshaus auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

 

Wir fordern in diesem Fall nur Schmerzensgeld.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass das Sanitätshaus auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

 

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Pflegemehraufwand.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Kostenersatz für Operationskosten.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

 

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

 

Wir fordern Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

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Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Pflegemehraufwand, Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

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Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

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Wir fordern Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

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Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Ersatz für Verdienstausfälle.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

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Wir fordern Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Pflegemehraufwand..

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

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Wir fordern vorerst nur Schmerzensgeld.

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Wir fordern Schmerzensgeld, Kostenerstattung und Schadensersatz.

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Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden.

Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

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Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

Wir fordern Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden.

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Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler - Schmerzensgeld

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Außerdem klagen wir auf immateriellen und materiellen Vorbehalt durch Feststellung, dass die Klinik und die Ärzte auch für zukünftige Schäden dem Grunde nach haften müssen, die heute noch nicht absehbar sind. Hierdurch wird erreicht, dass die dreijährige Regelverjährung auf 30 Jahre verzehnfacht wird.

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In den kommenden Tagen und Wochen stellen wir weitere Arzthaftungsprozesse ein und vervollständigen so das Bild für Sie.

Das Landgericht Berlin II verhandelte am 2. April 2024 den Fall eines Patienten, der wegen schwerwiegender Lungenbeschwerden behandelt wurde und die Diagnose "Adenokarzinom" erhielt. Die Klägerin, die Erbin des Verstorbenen, behauptete, dass eine potenzielle Fehldiagnose vorlag, da tatsächlich ein "Angiosarkom" vorlag, das operiert hätte werden können. Dadurch kam es zu einer Verzögerung der Behandlung um etwa 10 Monate, was tragischerweise zum Tod des Patienten führte.

Das Gericht beauftragte einen Facharzt für Innere Medizin mit der Überprüfung des Falls. Dieser konnte nicht abschließend feststellen, ob tatsächlich ein Angiosarkom vorlag, fand jedoch Unstimmigkeiten in den Behandlungsunterlagen bezüglich des zeitlichen Ablaufs bei der Auswertung der Proben. Die verzögerte Auswertung der Probe des Patienten führte zu einer relevanten Behandlungsverzögerung von 20 Tagen.

Obwohl die Frage nach der genauen Diagnose nicht geklärt werden konnte, schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich vor, in dem die Beklagte an die Erbin einen Schmerzensgeldbetrag sowie die Rechtsanwaltskosten zahlen sollte. Die genaue Höhe des Betrags wurde nicht bekannt gegeben, und beide Parteien stimmten dem Vergleich zu.

Die Anwälte betonten, dass sie alle rechtlich fundierten Behandlungsfehlervorwürfe ihrer Mandanten vor Gericht erheben würden. In seltenen Fällen wie diesem könnten Sachverständige jedoch zusätzliche Behandlungsfehler entdecken, was für den Kläger von Vorteil sei.

Insgesamt zeigt dieser Fall die Komplexität und die Herausforderungen im Bereich der medizinischen Diagnose und Behandlung sowie die Bedeutung einer sorgfältigen und zeitnahen Auswertung von medizinischen Proben.

Ein Mann unterzog sich einer Bypass-Operation, bei der ein Teil des Drainageschlauchs unbeabsichtigt in seiner Brust verblieb. Obwohl während seines Krankenhausaufenthalts Röntgenaufnahmen gemacht wurden, wurde der verbleibende Schlauch nicht entdeckt. Er litt postoperativ unter starken Schmerzen, die durch den Druck des Schlauchs auf seine Lunge verursacht wurden.

Zwei Jahre später wurde der verbliebene Teil des Schlauchs durch einen Arzt entdeckt und entfernt. Das Landgericht Düsseldorf bestellte einen medizinischen Sachverständigen, der bestätigte, dass das Nichterkennen des verbliebenen Schlauchteils beim Entfernen der Drainage ein Behandlungsfehler war. Ebenso wurde festgestellt, dass der Schlauchrest auf den Röntgenbildern nicht bemerkt wurde. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 13.000 € sowie zu weiterem Schadensersatz.

Gemäß § 630h Abs.1 BGB wird vermutet, dass ein Fehler des Behandelnden vorliegt, wenn ein allgemeines Behandlungsrisiko, das vollständig beherrschbar war, zu einer Verletzung des Patienten geführt hat. Da die Ärzte den defekten Schlauch hätten erkennen können, lag es an der Beklagtenseite zu beweisen, dass kein Behandlungsfehler vorlag, was jedoch nicht gelang.

Das Urteil erging zugunsten des Klägers, der infolge einer Behandlung mittels des ReCell-Verfahrens zur Stabilisierung einer labilen Vitiligo durch den Beklagten schwerwiegende Folgen erlitt. Der Beklagte bot die Therapie an, ohne die Bedingungen der Anwendung klar zu erläutern und ohne zu prüfen, ob der Kläger dafür geeignet war. Ein medizinischer Sachverständiger stellte fest, dass die Behandlung nicht indiziert war und dass zuerst konservative Methoden hätten versucht werden müssen.

Die Nichtaufklärung über diese Umstände wurde als Aufklärungsfehler bewertet. Das Landgericht Mosbach urteilte am 12.03.2024 zugunsten des Klägers und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld, Rückerstattung der Behandlungskosten und Erstattung der Anwaltskosten des Klägers. Der medizinische Gutachter stützte sich dabei auf die geltenden Leitlinien zur Vitiligo-Behandlung, die das ReCell-Verfahren als sekundäre Option betrachten, während konservative Methoden primär angewendet werden sollten.

In diesem Fall war keine begründete Abweichung von den Leitlinien gerechtfertigt. Der Kläger leidet nun unter starken psychischen Problemen, hat soziale Kontakte abgebrochen und steht möglicherweise weiteren Operationen bevor.

Das Landgericht Köln verhandelte am 27. Februar 2024 einen Fall im Medizin- und Arzthaftungsrecht, der sich um schwerwiegende Komplikationen nach einer Knieoperation drehte. Ein 22-jähriger Kläger hatte bei einem Motorradunfall im September 2019 eine schwere Knieverletzung erlitten. Die Behandlung in einem Krankenhaus führte zu einer Operation, die als erfolgreich beschrieben wurde, aber nachfolgende Untersuchungen zeigten Mängel, die nicht im Operationsbericht erwähnt wurden. Eine weitere Untersuchung in einer anderen Praxis offenbarte Behandlungsfehler, die zu einer erneuten Operation führten.

Das Landgericht ließ zunächst ein Sachverständigengutachten erstellen, das einen Behandlungsfehler bestätigte, insbesondere eine unzureichende Reposition der Gelenkfläche, sowie Mängel in der Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden. Nach persönlicher Anhörung des Sachverständigen und weiterer Verhandlungen schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich vor, der letztendlich auf 40.000,00 € Schmerzensgeld plus Schadensersatz erhöht wurde.

Die Klägerin konsultierte aufgrund von vermehrter Kurzatmigkeit ihren Kardiologen (Beklagter zu 1), der diverse Untersuchungen durchführte und dringend zu einer Bypass-Operation riet, um ihr Leben zu retten. Sie unterzog sich daraufhin in der Einrichtung des Beklagten zu 2) der Operation. Nach drei Jahren hatte sich ihr Zustand jedoch verschlechtert, und es stellte sich heraus, dass die Bypass-Operation unnötig war und die Beschwerden sogar verschlimmerte, da keine kritische Durchblutungsstörung vorlag. Stattdessen war eine Pseudoarthrose die Ursache für ihre verstärkte Kurzatmigkeit, eine Spätfolge der nicht indizierten Operation.

In einem Klageverfahren gegen beide Beklagte wurde mittels eines Sachverständigengutachtens bestätigt, dass die Operation nicht zwingend erforderlich war und die behandelnden Ärzte dies hätten erkennen können. Das LG Nürnberg-Fürth schlug am 13.02.2024 einen Vergleich vor, wonach beide Beklagte der Klägerin Schmerzensgeld zahlen sollten. Die Klägerin und die Einrichtung des Beklagten zu 2) akzeptierten diesen Vergleich. Die Entscheidung des Beklagten zu 1) steht noch aus.

Die Möglichkeit, in einer Klageschrift gegen mehrere Beklagte vorzugehen, wurde genutzt, da der Sachverhalt identisch war. Dies erwies sich als zeitsparend und kosteneffizient. Wenn jedoch verschiedene Vorwürfe bezüglich Behandlungsfehlern erhoben werden, sind separate Klageverfahren erforderlich.

Das Landgericht Bielefeld verhandelte den Fall einer Frau, die aufgrund eines invasiven duktalen Karzinoms eine Masektomie ihrer linken Brust unterzogen wurde, wobei ein Gewebe-Expander eingesetzt wurde. Postoperativ traten Komplikationen wie Fieber, Wundprobleme und hohe Entzündungswerte auf. Trotz einer Antibiotikatherapie verschlechterte sich ihr Zustand weiter. Erst nach Monaten und auf eigene Initiative hin wurde festgestellt, dass der eingesetzte Expander zu groß war und Durchblutungsstörungen verursachte. Nach der Entfernung des Expanders waren die Beschwerden der Klägerin behoben.

Ein fachgynäkologischer Sachverständiger bestätigte vor Gericht die fehlerhafte postoperative Versorgung der Klägerin. Zwar sei es vertretbar gewesen, zunächst eine Antibiotikatherapie zu versuchen, jedoch hätte spätestens bei fehlender Besserung eine Ursachenforschung betrieben werden müssen. Das Gericht schlug am 30.01.2024 einen Vergleich vor, wonach die Beklagte der Klägerin 8.000,00 € zzgl. Rechtsanwaltskosten zahlen sollte. Die Parteien stimmten dem Vergleich zu.

Befunderhebungsfehler, wie im vorliegenden Fall, sind häufig Gegenstand von Arzthaftungsprozessen. Diese treten auf, wenn der behandelnde Mediziner es versäumt, relevante medizinische Befunde zu erheben. Wichtig ist, diesen Fehler von einem Diagnosefehler zu unterscheiden, bei dem zwar Befunde erhoben werden, aber diese falsch interpretiert werden.

Insgesamt zeigt der Fall die Bedeutung einer gründlichen postoperativen Versorgung und einer angemessenen Ursachenforschung bei auftretenden Komplikationen. Eine frühzeitige Identifizierung und Behandlung von Problemen hätte möglicherweise das Leiden der Klägerin verkürzt und ihre Genesung beschleunigt. Die Einigung auf einen Vergleich zeigt auch die Bereitschaft der Beklagten, Verantwortung für die Fehler in der Behandlung zu übernehmen und eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Im Fall vor dem Landgericht Lübeck vom 16.01.24 ging es um einen Routineeingriff im Leistenbereich, bei dem ein Netz implantiert werden sollte. Der Kläger entwickelte jedoch starke Beschwerden nach der Operation, die auf eine schwere Entzündung im Bereich der linken Leiste zurückzuführen waren. Eine Revision war nötig, bei der ein Abszess entfernt wurde, und es wurde ein Loch im Dickdarm festgestellt, das zu einer schweren Entzündung führte. Der Kläger erlitt dadurch eine schwere Behinderung und kämpft seitdem mit Einschränkungen im täglichen Leben.

Nach Einholung eines fachchirurgischen Sachverständigengutachtens bestätigte sich ein versehentliches Durchstechen der Dickdarmwand während des Eingriffs. Vor Gericht wurde den Parteien ein Vergleich vorgeschlagen, bei dem die Beklagte ein angemessenes Schmerzensgeld sowie weitere Kosten des Klägers zu zahlen hatte. Nach einer mündlichen Anhörung wurde der Vergleich akzeptiert, wobei die konkrete Summe geheim gehalten wurde. Dieser Fall war vergleichsweise kurz vor Gericht anhängig und zeigt, dass der Abschluss eines Vergleichs oft eine effiziente Möglichkeit ist, um schnell Schmerzensgeld zu erhalten, insbesondere im Bereich des Arzthaftungsrechts.

Die Klägerin suchte aufgrund von Beschwerden in ihrer rechten Brust, darunter eine Einziehung der Brustwarze, die Beklagte zu 2, ihre Gynäkologin, auf. Diese überwies sie an die Beklagte zu 1, eine radiologische Praxis, wo Mammografie- und Sonografieuntersuchungen durchgeführt wurden. Trotz des Befunds "Kein Hinweis auf malignes Geschehen" und der Empfehlung, sich in zwei Jahren erneut vorzustellen, kehrte die Klägerin kurz darauf zur Beklagten zu 2 zurück, die ihr erneut versicherte, dass kein Grund zur Besorgnis bestehe. Ein Jahr später, aufgrund anhaltender Bedenken, suchte die Klägerin ein Brustzentrum auf, wo ein Mammakarzinom festgestellt wurde, das bereits bei der vorherigen Untersuchung vorlag. Es folgte eine Brustamputation, Lymphknotenresektion und Chemotherapie.

Das Landgericht Erfurt ließ zwei Sachverständigengutachten einholen, die jeweils einen Behandlungsfehler bei den Beklagten bestätigten. Nach Anhörung der Sachverständigen schlug das Gericht den Parteien am 08.01.2024 einen Vergleich vor, in dem beide Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld zahlen sollten, wobei die genaue Höhe vertraulich blieb.

Ein Patient mit Morbus Crohn unterzog sich einer Operation zur Entfernung einer Anastomosenstenose. Nach der Operation traten jedoch weiterhin starke Beschwerden auf, die fälschlicherweise als normale postoperative Folgen betrachtet wurden. Tatsächlich lag eine nicht erkannte Crohn-Fistel vor. Der Fehler lag insbesondere im sekundären Wundverschluss trotz bestehender Fistel, was zu einem Rezidiv führte. Am 02.01.2024 wurde vor dem LG Hamburg ein Vergleich geschlossen, bei dem der Beklagte dem Kläger Schmerzensgeld sowie weiteren Schadensersatz zahlte.

Während der Geburt wurde das Kind gesund geboren, jedoch kam es bei der Sectio mutmaßlich zu einer iatrogenen Darmschädigung, die erst später erkannt wurde. Die Klägerin litt unmittelbar nach der Operation unter starken Beschwerden, doch erst 5 Tage später wurde eine CT-Untersuchung durchgeführt. Diese zeigte eine schwere Entzündung und akute Lebensgefahr. Eine Notfall-Operation wurde eingeleitet, aber erst fast 2 Monate nach der Sectio konnte die Klägerin von der Intensivstation verlegt werden.

Das Landgericht Koblenz bestätigte am 18.12.2023 durch ein Sachverständigengutachten einen groben Behandlungsfehler, da die CT-Untersuchung früher hätte erfolgen müssen. Nach umfangreichen Verhandlungen einigten sich die Parteien auf 100.000 € Schmerzensgeld zzgl. Schadensersatz.

Ein Patient erlitt eine Humerusfraktur und wurde in einer medizinischen Einrichtung stationär aufgenommen. Nach einer Vollnarkose und Operation entwickelte er postoperativ Symptome wie hypertensive Entgleisung, Verwirrtheit und Harninkontinenz. Nach einer Verlegung in eine andere Einrichtung wurde ein während der Operation erlittener Schlaganfall bzw. Herzinfarkt vermutet. Der Patient blieb über einen Monat in stationärer Behandlung und leidet bis heute unter Beschwerden wie erhöhtem Blutdruck, eingeschränkter Motorik und Schwindel. Das Landgericht Ulm beauftragte einen Sachverständigen, der eine beidseitige Stammgangliennekrose feststellte, jedoch die genaue Ursache nicht sicher identifizieren konnte. Im Verlauf des Verfahrens schlug das Gericht einen Vergleich vor, bei dem der Beklagte dem Kläger Schmerzensgeld und Anwaltskosten zahlen sollte, ohne einen eindeutigen Behandlungsfehler festzustellen. Die genaue Höhe des Schmerzensgeldes wurde vertraulich vereinbart, und die Parteien stimmten dem Vergleich am 04.12.2023 weitgehend zu.

Am 21. November 2023 entschied das Landgericht Flensburg, dass der Beklagte aufgrund fehlerhafter Auswertung einer Röntgenaufnahme dem Kläger 14.000 € Schmerzensgeld zahlen muss. Der Kläger suchte wegen Hüftschmerzen Behandlung beim Beklagten, der eine 8 cm große Zyste im Oberschenkel übersehen hatte. Die korrekte Diagnose erfolgte erst 7 Monate später, was zu erheblicher Behandlungsverzögerung führte. Die Zyste beeinträchtigte den Gleichgewichtssinn des Klägers, der sich bei einem Sturz zusätzlich eine Oberschenkelfraktur zuzog.

Das Gericht ließ die Angelegenheit durch ein Sachverständigengutachten prüfen, um zu klären, ob die fehlerhafte Auswertung als grober Behandlungsfehler anzusehen sei. Der Sachverständige verneinte dies, bezeichnete es jedoch als einfachen Befunderhebungsfehler. Im Verlauf des Verfahrens bestätigte der Sachverständige sein Gutachten, und das Gericht schlug einen Vergleich vor. Die Parteien stimmten aufgrund der klaren Rechtslage dem Vergleich zu, wonach der Beklagte 14.000 € plus Rechtsanwaltskosten an die Klägerin zahlen sollte.

Die Klägerin erhielt aufgrund eines fehlerhaften medizinischen Eingriffs, bei dem ein Nagel im Oberschenkel schief eingebracht wurde, 11.000 € Schmerzensgeld. Nach einem Sturz mit einer Femurschaftfraktur wurde die Klägerin operiert, wobei der Nagel fehlerhaft platziert wurde. Die Abweichung betrug 16 Grad, was zu starken Schmerzen und Unsicherheit beim Gehen führte. Eine Revisionsoperation war notwendig. Nach einem gerichtlichen Verfahren schlug das Gericht einen Vergleich vor, den beide Parteien aufgrund der eindeutigen Rechtslage akzeptierten. Der Beklagte zahlte der Klägerin 11.000 € sowie Rechtsanwaltskosten.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat am 24. Oktober 2023 einen Vergleich vermittelt, in dem einer 40-jährigen Klägerin (Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € zugesprochen wurde. Dies erfolgte aufgrund eines behandlungsfehlerhaften Vorfalls bei der Geburtseinleitung ihrer Tochter (Klägerin zu 2). Die Schwangere wurde in der Einrichtung der Beklagten behandelt, und es wurde ein Fehler bei der Diagnose des Fötus festgestellt. Am streitgegenständlichen Tag wurde fälschlicherweise die medikamentöse Geburtseinleitung mit dem nicht in Deutschland zugelassenen Medikament "Cytotec" vorgenommen, obwohl eine eindeutige Indikation zur Geburtseinleitung mittels primärer Sectio bestand. Die Überdosierung von Cytotec führte zu schwerwiegenden Folgen für beide Klägerinnen, darunter Bewusstseinsverlust, Uterusruptur bei Klägerin zu 1, sieben notwendige Operationen und anhaltende physische und psychische Beschwerden. Klägerin zu 2 erlitt eine perinatale Asphyxie und Azidose.

Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab, aber in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Schleswig wurde ein Vergleich vorgeschlagen und angenommen. Die Klägerin zu 1 erhielt 100.000 € Schmerzensgeld, und die Klägerin zu 2 erhielt ebenfalls 100.000 € statt der ursprünglich beantragten 10.000 €. Der Sachverständige bestätigte die grobe Behandlungsfehlerhaftigkeit der Cytotec-Vergabe.

Wir weisen darauf hin, dass die Vergabe von Cytotec als "Off-Label-Use" grundsätzlich zulässig ist, sofern eine Einwilligung des Patienten vorliegt. Im vorliegenden Fall wurde jedoch festgestellt, dass die Vergabe von Cytotec grob behandlungsfehlerhaft war, was zu dem positiven Vergleichsbeschluss führte. Der behandelnde Arzt hat in solchen Fällen aber umfangreiche Aufklärungspflichten.

Gehirnschädigung mit motorischen Störungen

OLG Celle, Urteil vom 18.10.2023 - Az. 1 U 2/97

Gehirnschädigung mit Erblindung und erheblicher motorischer Beeinträchtigung, die zur Rollstuhlgebundenheit führte.
9j. Kind/ Junge: Behandlungsfehler. Infolge einer fehlerhaften Diagnose wurde ein Schlafmittel verabreicht, wodurch es zu akutem Atem- und Herzstillstand kam.

Das Landgericht Mainz verhandelte am 09.10.23 einen Fall im Bereich des Medizinrechts und Arzthaftungsrechts, der einen Diagnoseirrtum bei der Auswertung eines radiologischen Befundes behandelte.

Die Klage wurde vom Sohn der Geschädigten eingereicht, nachdem die Mutter verstorben war. Die Verstorbene litt an chronischer Niereninsuffizienz im Stadium 3, was regelmäßige Routineuntersuchungen erforderte. Während einer Sonographie wurden zwei Raumforderungen im Pankreas entdeckt, die weitere Abklärungen erforderlich machten. Die nachfolgende Auswertung des radiologischen MRT-Befundes war jedoch grob fehlerhaft. Die Beklagten beschränkten sich irrtümlich auf die Behandlung einer der Raumforderungen, während die andere – tatsächlich ein Pankreaskarzinom – übersehen wurde. Eine rechtzeitige und korrekte Diagnose hätte trotz des fortgeschrittenen Alters der Erblasserin zu einer höheren Behandlungschance durch operative Entfernung geführt. Die Diagnose des Karzinoms erfolgte jedoch erst ein halbes Jahr später, und die Erblasserin verstarb kurz darauf.

Das Gericht beauftragte zwei fachmedizinische Sachverständige, einen Facharzt für Radiologie und einen Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie und medizinische Onkologie, den Sachverhalt zu beurteilen. Beide kamen zu dem Schluss, dass eindeutig ein Diagnoseirrtum vorlag, der den medizinischen Facharztstandard unterschritt. Das Gericht schlug den Parteien einen Vergleich über 40.000,- € vor, dem sie zustimmten.

In besonders tragischen Fällen, in denen ein Behandlungsfehler den Tod des Geschädigten verursacht, können auch nahe Angehörige Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend machen.

Am 28. September 2023 entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Medizinrechtsfall über einen Geburtsschaden. Ein Kind wurde in der Klinik der Beklagten geboren, jedoch führte eine verspätete Sectio zu Sauerstoffmangel und schweren Gesundheitsschäden beim Neugeborenen. In der ersten Instanz wies das Landgericht Bielefeld die Klage ab, aber in der Berufung wurde ein Vergleich über 1 Mio. Euro Schmerzensgeld zwischen der Klägerin und dem Versicherer der Klinik, der R u V – Versicherung, außergerichtlich abgeschlossen. Dies war der zweite Fall in Deutschland, in dem in einem Geburtsschadensfall ein Schmerzensgeldvergleich über 1 Mio. Euro zustande kam.

Am 1. September 2023 hat das Landgericht Düsseldorf in einem Fall (Az. 3a O 209/21) eine Zahlung von 35.000,- € Schmerzensgeld angeordnet. Die Klägerin hatte unter Lumboischialgien gelitten, die operativ behandelt wurden. Nach der Operation, die an einem Freitag stattfand, wurde keine postoperative Visite durch den Operateur oder den diensthabenden Chirurgen durchgeführt. Trotz wiederholter Beschwerden der Klägerin in den folgenden Tagen (Samstag und Sonntag) fand keine angemessene Kontrolluntersuchung statt. Dies führte dazu, dass Komplikationen, insbesondere die Kauda-Symptomatik sowie Blasen- und Mastdarmstörungen, nicht rechtzeitig erkannt wurden.

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen, der in seinem Gutachten einen Befunderhebungsfehler aufgrund der unzureichenden Nachsorge feststellte. In der Gerichtsverhandlung wurde die Frage entscheidend, ob dieser Fehler als "grober Behandlungsfehler" einzustufen sei, wofür die Beweislast bei der Beklagtenseite liegt. Das Gericht schlug den Parteien einen Vergleich über 35.000,- € vor, den sie akzeptierten.

Im Fall vor dem Landgericht Ulm vom 18.08.2023 (Az. 6 O 15/20) ging es um unzureichende Aufklärung bezüglich tatsächlich realisierter Folgen einer Knieoperation. Der Kläger hatte sich nach mehreren Arbeitsunfällen für den Einbau einer Oxford-Schlittenprothese im linken Knie entschieden. Nach der Operation traten jedoch massive Schmerzen und Verwachsungen auf, die zwei Revisionsoperationen erforderlich machten. Trotzdem blieben die Beschwerden bestehen, und der Kläger litt dauerhaft unter starken Schmerzen und erheblichen Einschränkungen im täglichen Leben. Es stellte sich heraus, dass der Kläger präoperativ nicht ausreichend über die tatsächlich realisierten Risiken aufgeklärt wurde.

Drei Monate nach der letzten Revisionsoperation wurde bei einem anderen Arzt eine Autofibrose und ein CRPS diagnostiziert. Weitere drei Monate später wurde der Kläger erneut stationär aufgenommen, und es wurde ein mechanisches Problem mit der ursprünglich eingesetzten Prothese festgestellt. Die Operation zum Wechsel der Prothese konnte jedoch aufgrund vorheriger Eingriffe erst nach fast einem Jahr durchgeführt werden.

Das Gericht ließ die Angelegenheit durch ein Sachverständigengutachten prüfen und hörte den Sachverständigen persönlich an. Dabei spielte neben dem fehlerhaften Einsetzen der mechanisch fehlerhaften Prothese auch die gänzlich unzureichende präoperative Aufklärung eine bedeutende Rolle. Das Gericht schlug einen Vergleich vor, dem die Parteien zustimmten. Dieser Fall unterstreicht die wachsende Bedeutung von Aufklärungsfehlern neben klassischen Behandlungsfehlern in Arzthaftungsprozessen, insbesondere im Kontext der Risikoaufklärung vor medizinischen Eingriffen.

Die Klägerin unterzog sich einer medizinisch indizierten Schamlippenreduktionsplastik der Labia minora und einer Straffung des Klitorismantels aufgrund einer angeborenen Vergrößerung. Nach der Operation litt sie unter starken Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und konnte nicht sitzen. Über sechs Wochen musste sie Bettruhe halten, und für zwei Monate war Sitzen nur mit einem Sitzring möglich.

LG Fürth am 31.07.2023, Az. 4 O 572/22

Die Operation führte zu dauerhaften Problemen wie Entzündungsanfälligkeit, Unmöglichkeit von Geschlechtsverkehr, und psychischen Belastungen. Ein Gutachten zeigte einen groben Behandlungsfehler der Beklagten, insbesondere in der Vorbereitung der Operation.

Das Gericht schlug einen Vergleich von 32.000,00 € vor, den die Parteien angenommen haben. Der Gutachter kritisierte die unsachgemäße Lagerung der Klägerin vor der Operation, was zu Fehlern bei der Linienzeichnung führte. Es wurde bemängelt, dass die Operation bei fehlenden Voraussetzungen am OP-Tisch möglicherweise nicht hätte durchgeführt werden dürfen.

Am 25.07.2023 ging es am Landgericht Mannheim um einen Fall der Verkennung der Malignität einer Lichen ruber planus-Erkrankung (Az. 6 O 242/22). Der Kläger litt seit 2018 unter zunehmenden Schmerzen an der unteren Zunge, wurde jedoch von der Beklagten lediglich mit einer Creme behandelt, ohne über die mögliche maligne Entwicklung der Erkrankung aufgeklärt zu werden. Erst durch die Überweisung an eine Universitätsklinik wurde ein Karzinom festgestellt, das in sieben Operationen entfernt werden musste, inklusive der Entnahme einer Arterie aus dem Unterarm. In der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich über 15.000,- € zuzüglich Schadensersatz, aufgrund eines bereits vor Klageerhebung vorliegenden Gutachtens der Landesärztekammer Baden-Württemberg, das einen Behandlungsfehler bestätigte.

33j. Mann. Arzthaftung im Zusammenhang mit der Behandlung einer Zyste, die der Kläger von Geburt an im Bereich des Schädels hatte. Im Zusammenhang mit der Einrichtung eines sog. Shunt-Systems zur Druckentlastung des Gehirns und Ableitung der Flüssigkeit in der Zyste wurde der Sehnerv derart geschädigt, dass der Kläger erblindete.

LG Bonn, Urteil vom 31.5.2023 - Az. 9 O 109/20

Das Gericht stellte einen groben Behandlungsfehler fest.